A könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Buches aus § 985 BGB gegen C haben.
Dazu müsste A Eigentümer des Buches sein und C Besitzer.
C hat die tatsächliche Sachherrschaft über das Buch, sodass er Besitzer des Buches ist.
A müsste immer noch Eigentümer des Buches sein.
A war ursprünglich Eigentümer des Buches. Er könnte sein Eigentum durch die Leihe an B verloren haben.
Bei der Leihe handelt es sich um ein schuldrechtliches Geschäft, bei dem keine Eigentumsübertragung erfolgt (nur der unmittelbare Besitz geht auf B über).
A ist somit auch nach der Leihe weiterhin Eigentümer des Buches.
A könnte das Eigentum am Buch durch die Veräußerung des Buches durch B an C verloren haben.
Auch hier gilt, dass durch den Abschluss des Kaufvertrages als schuldrechtliches Geschäft kein Eigentumsübergang auf C erfolgt ist.
Hier könnte zur Erfüllung des Kaufvertrages aber eine Eigentumsübertragung nach § 929 Satz 1 BGB erfolgt sein.
Dazu bedarf es einer Übergabe der Sache und der Einigung, dass das Eigentum an der Sache übergehen soll.
B hat das Buch C übergeben. B und C waren sich auch einig, dass das Eigentum übergehen sollte.
B war jedoch nicht Eigentümer des Buches, sodass ihm die Verfügungsbefugnis zur Eigentumsübertragung fehlte.
C könnte das Eigetum aber gutgläubig nach § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt haben.
Ein gutgläubiger Erwerb setzt voraus, dass C im guten Glauben war. C hatte keine positve Kenntnis davon, dass A Eigentümer des Buches war. In dem Buch fehlte zudem ein Hinweis auf die Eigentümerstellung des A, sodass C auch keine grobfahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Verfügungsbefugnis des B hatte.
Ein gutgläubiger Erwerb könnte nach § 935 BGB ausscheiden, wenn das Buch dem A abhanden gekommen ist.
Das ist dann der Fall, wenn das Buch gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.
Hier hat A durch die Leihe bewusst den Besitz am Buch dem B übertragen. Damit ist das Buch dem A nicht abhanden gekommen.
A hat damit nach §§929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eigentum am Buch an C verloren.
A ist damit nicht mehr igentümer des Buches. Er hat keinen Herausgabeanspruch gegen C.
Soweit zu dem absoluten Anfängerfall!
So müsst ihr euch juristische Überprüfungen vorstellen.
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